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   FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05 F   

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https://dejure.org/2006,7387
FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05 F (https://dejure.org/2006,7387)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2006 - 11 K 4804/05 F (https://dejure.org/2006,7387)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2006 - 11 K 4804/05 F (https://dejure.org/2006,7387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStDV 2000 § 29 Abs. 1 EStDV; ; EStG § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 9; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 17 § 20 Abs. 1
    Lebensversicherung; Darlehen; Finanzierungskosten; Steuerpflicht von Zinsen; Steuerschädliche Verwendung - Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 17 § 20 Abs. 1
    Lebensversicherung; Darlehen; Finanzierungskosten; Steuerpflicht von Zinsen; Steuerschädliche Verwendung - Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1827
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03

    Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05
    Zwar lasse der BFH bislang ausdrücklich offen, ob er der Auffassung des BMF folgen könne (BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Deshalb ist § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nach Ansicht des Senats so auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen unschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Der BFH hat offen gelassen, ob er dieser Auffassung folgen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

  • FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05
    Das Gleiche gilt für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit nachträglichen Aufwendungen für die Beteiligung wie die Einlage des Klägers (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 30. März 2004 8 K 2807/99, EFG 2004, 1289 m. w. N.).
  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 4804/05
    Dieses Ergebnis geht über den Gesetzeszweck hinaus, denn die Bundesregierung wollte mit der Einführung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen den Boden entziehen (vgl. BT-Drs. 12/1108, S. 55).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1827 veröffentlichten Urteil vom 14. September 2006 11 K 4804/05 F ab.

    den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 2. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2005 unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 14. September 2006 11 K 4804/05 F aufzuheben.

  • FG Thüringen, 12.09.2007 - IV 413/03

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen

    Der Senat schließt sich der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen, für den Steuerpflichtigen günstigen Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG insoweit an, als die nach dem Gesetzeswortlaut an sich schädliche zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann nicht schädlich ist, wenn diese Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (Urteil des BFH vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 184, Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 14. September 2006 - 11 K 4804/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 1827, Heinicke in Ludwig Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Rdz. 190 ff zu § 10 EStG).

    Das FG Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 14. September 2006 (a.a.O.) dem gefolgt und sieht erst dann keinen ausreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mehr zwischen der Auszahlung des Darlehens auf ein Girokonto und der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, wenn der Darlehensbetrag an mehr als 35 Tagen auf dem Girokonto belassen wurde.

  • BFH, 27.03.2007 - VIII S 23/06

    AdV: Steuerpflicht von Kapitallebensversicherungen

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1827 veröffentlichten Urteil vom 14. September 2006 11 K 4804/05 F ab.
  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 2686/04

    Zinsen; Lebensversicherung; Darlehen; Sicherung; Immobilienkauf; Sicherheit;

    bbb) Der Senat ist daher der Auffassung, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen ist, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann - aber auch nur dann - steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.7.2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2006 11 K 4804/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1827).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2007 - 16 K 2686/04

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

    bbb) Der Senat ist daher der Auffassung, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen ist, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann - aber auch nur dann - steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.7.2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2006 11 K 4804/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1827).
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